Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

kein Interesse habe und deshalb von demselben zurücktrete. Er wurde hierauf vom Kommissar belehrt, daß ein einseitiges Zurücktreten vom Vergleich denselben mache und daß er, eventl. sein Besitznachfolger zur Zahlung der in dem Vergleich vereinbarten Beträge verpflichtet sei. Trotzdem blieb ungeachtet mehrfacher Aufforderung Seitens des Kommissars die Zahlung des Geldes durch den j. Peter Hubert aus.

Nunmehr wurde der Rezeß (Auseinandersetzung, Vergleich) aufgestellt und derselbe unter dem 22. November 1892 den Interessenten zur Vollziehung vorgelegt. Im § 14 des Rezesses ist der zwischen dem j. Hubert und den Buntrock’s geschlossenen Vergleich aufgeführt und heißt es daselbst:

„Im Vergleichungswege ist den Besitzern der Grundstücke Bodenwinkel Bl. 25 und Bl. 65 für die Hergabe eines 5 m breiten Landstreifens zu dem Wege a in einer Gesamtfläche von ?___? 0,02,50 ha eine Geldentschädigung von je 50 Mk. von dem Besitzer des Grundstücks Bodenwinkel Blatt 10 zugebilligt worden.

Diese Beträge sind am heutigen Tage an die Berechtigten zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Urtheils und der Zwangsvollstreckung zu zahlen und die Quittungen diesem Rezesse beizufügen.“

In dem Termin zur Vollziehung des Rezesses am 22. November 1892 erschien zwar der j. Hubert, verweigerte jedoch die Vollziehung des Rezesses und entfernte sich aus dem Terminslokal ohne nähere Begründung seiner Weigerung.

Dagegen erklärte der Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel Bl. 25 Johann Friedrich Buntrock und der nunmehrige zu den Akten legitimierte Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel Blatt 65, sie verlangten eine schriftliche Versicherung vom Kommissar, daß Hubert gezwungen werden wird, seiner vergleichsmäßigen Pflicht, an Jeden von ihnen 50 Mk. zu zahlen,