kein Interesse habe und deshalb von demselben zurücktrete. Er
wurde hierauf vom Kommissar belehrt, daß ein einseitiges
Zurücktreten vom Vergleich denselben mache und daß er, eventl.
sein Besitznachfolger zur Zahlung der in dem Vergleich
vereinbarten Beträge verpflichtet sei. Trotzdem blieb ungeachtet
mehrfacher Aufforderung Seitens des Kommissars die Zahlung des
Geldes durch den j. Peter Hubert aus.
Nunmehr wurde der Rezeß (Auseinandersetzung, Vergleich)
aufgestellt und derselbe unter dem 22. November 1892 den
Interessenten zur Vollziehung vorgelegt. Im § 14 des Rezesses
ist der zwischen dem j. Hubert und den Buntrock’s geschlossenen
Vergleich aufgeführt und heißt es daselbst:
„Im Vergleichungswege ist den Besitzern der
Grundstücke Bodenwinkel Bl. 25 und Bl. 65 für die Hergabe
eines 5 m breiten Landstreifens zu dem Wege a in einer
Gesamtfläche von ?___? 0,02,50 ha eine Geldentschädigung von
je 50 Mk. von dem Besitzer des Grundstücks Bodenwinkel Blatt
10 zugebilligt worden.
Diese Beträge sind am heutigen Tage an die
Berechtigten zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Urtheils
und der Zwangsvollstreckung zu zahlen und die Quittungen
diesem Rezesse beizufügen.“
In dem Termin zur Vollziehung des Rezesses am 22. November 1892
erschien zwar der j. Hubert, verweigerte jedoch die Vollziehung
des Rezesses und entfernte sich aus dem Terminslokal ohne nähere
Begründung seiner Weigerung.
Dagegen erklärte der Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel Bl.
25 Johann Friedrich Buntrock und der nunmehrige zu den Akten
legitimierte Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel Blatt 65,
sie verlangten eine schriftliche Versicherung vom Kommissar, daß
Hubert gezwungen werden wird, seiner vergleichsmäßigen Pflicht,
an Jeden von ihnen 50 Mk. zu zahlen,