auch wirklich nachzukommen. Fernerhin erklären dieselben, daß sie den in Frage stehenden Landstreifen nur hergeben und den
Zaun nur wegräumen könnten, wenn die Zahlung von Hubert erfolgt sei.
Außer diesen verweigerten die Vollziehung
des Rezesses zu II. die Eigenthümer des
Grundstücks Bodenwinkel No. 2 und 58.
Gemäß dem oben bereits angeführten Urtheil
vom 29. Maerz 1887 ad II des Tenors, nach
welchem die Alluvionenbesitzer sich bereit
erklärten, von den ihnen zugesprochenen
Flächen soviel Terrain unentgeltlich
herzugeben, als nach kommissarischem
Gutachten zu Boot-Anfahrten, Trockenplätzen
und anderen durch das öffentliche Interesse
gebotenen Anlagen erforderlich sei, wurde
auf Anordnung des Kommissars ein sich längs
der Ortschaft hinziehender Weg, welcher
früher nur bis zu dem Grundstücke des
Erdmann Tuchel führte, in einer Breite von 5
m Breite, von der ab - wo früher ein
öffentlicher Weg ganz fehlte - in einer
Breite von 2 m ausgewiesen. Die Betheiligten
hatten Bedenken bezüglich der so
ausgewiesenen Wegefläche im
Planverlegungstermin vom 13. Mai 1890 nicht
erhoben. Der Plan ist vielmehr von den damals
legitimierten Besitzern der Grundstücke
Bodenwinkel No. 2 und 58 anstandslos
vollzogen worden.
Es erklärten nun in dem Termin zur
Vollziehung des Rezesses am 22. November
1892 die legitimierten Vertreter, daß es
ihnen nicht passe, daß ihr Weg vorlängs
ihrer Grundstücke nicht nur 2 m sondern 5 m
breit theilweise ausgewiesen sei.
Kommissarischerseits wurden sie durch den
Landmesser Hesse bedeutet, daß allerdings
der Weg bis zu den Aufwegen hinter den
Tuchel’schen Grundstücken in einer Breite
von 5 m ausgewiesen sei. Dies empfehle sich,
weil es überhaupt wünschenswerth wäre,
soweit als irgend möglich einen öffentlichen
Fahrweg in der Gemeinde zu beschaffen, um
spä-