Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

auch wirklich nachzukommen. Fernerhin erklären dieselben, daß sie den in Frage stehenden Landstreifen nur hergeben und den Zaun nur wegräumen könnten, wenn die Zahlung von Hubert erfolgt sei.

Außer diesen verweigerten die Vollziehung des Rezesses zu II. die Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No. 2 und 58.

Gemäß dem oben bereits angeführten Urtheil vom 29. Maerz 1887 ad II des Tenors, nach welchem die Alluvionenbesitzer sich bereit erklärten, von den ihnen zugesprochenen Flächen soviel Terrain unentgeltlich herzugeben, als nach kommissarischem Gutachten zu Boot-Anfahrten, Trockenplätzen und anderen durch das öffentliche Interesse gebotenen Anlagen erforderlich sei, wurde auf Anordnung des Kommissars ein sich längs der Ortschaft hinziehender Weg, welcher früher nur bis zu dem Grundstücke des Erdmann Tuchel führte, in einer Breite von 5 m Breite, von der ab - wo früher ein öffentlicher Weg ganz fehlte - in einer Breite von 2 m ausgewiesen. Die Betheiligten hatten Bedenken bezüglich der so ausgewiesenen Wegefläche im Planverlegungstermin vom 13. Mai 1890 nicht erhoben. Der Plan ist vielmehr von den damals legitimierten Besitzern der Grundstücke Bodenwinkel No. 2 und 58 anstandslos vollzogen worden.

Es erklärten nun in dem Termin zur Vollziehung des Rezesses am 22. November 1892 die legitimierten Vertreter, daß es ihnen nicht passe, daß ihr Weg vorlängs ihrer Grundstücke nicht nur 2 m sondern 5 m breit theilweise ausgewiesen sei.

Kommissarischerseits wurden sie durch den Landmesser Hesse bedeutet, daß allerdings der Weg bis zu den Aufwegen hinter den Tuchel’schen Grundstücken in einer Breite von 5 m ausgewiesen sei. Dies empfehle sich, weil es überhaupt wünschenswerth wäre, soweit als irgend möglich einen öffentlichen Fahrweg in der Gemeinde zu beschaffen, um spä-