Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

terhin die dringend wünschenswerthe Durchführung dieses Fahrweges durch die ganze Gemarkung weniger schwierig zu machen. Hierzu böte das erlassene Urtheil die Handhabe. Der Auseinandersetzungsplan stände im Übrigen rechtskräftig fest und sei hierauf endgültig zu verweisen.

Die Verwarnung bezüglich des Kostenpunktes nach dem Gesetz vom 24. Juni 1875 ist erfolgt.

Die Legitimation der an dem Prozesse betheiligten Interessenten ist durch die Legitimationstabelle nachgewiesen.

Es war wie geschehen zu erkennen.

Was die Weigerung des Peter Hubert, Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No. 10, den Rezeß zu vollziehen anbetrifft, so war derselbe, da er zwar in dem bestimmten Termine erschienen, aber ohne zu verhandeln aus dem Terminslokal sich entfernt hatte, den Nichterschienenen gleich zu achten und in contumaciam (in Abwesenheit des Angeklagten) gemäß §§ 53, 54 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten (Ges. S.S. 59) zur Anerkennung und Vollziehung des Rezesses zu verurtheilen.

Auch die Gründe des Johann Friedrich Buntrock, Eigenthümer des Grundstückes Bodenwinkel No. 25 und des Johann Bahr, Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No. 65, aus welchen die beiden die Anerkennung und Vollziehung des Rezesses verweigerten, schlagen nicht durch. Der zwischen den j. Peter Hubert Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No. 10 seinerseits und dem j? Johann Friedrich Buntrock und Johann Bahr andererseits im Plananerkennungstermin vom 13. Mai 1890 geschlossenen Vergleich, demgemäß der j. Peter Hubert, da der in Frage stehende Weg ihn speziell, wie er nicht leugnen könne, zu Gute komme, sich ausdrücklich verpflichtet hat, vergleichsweise noch 100 Mk., je 50 Mk. für jedes Buntrock’sche (jetzt für das Buntrock’sche und Bahr’sche) Grundstück in dem Verfahren