terhin die dringend wünschenswerthe
Durchführung dieses Fahrweges durch die
ganze Gemarkung weniger schwierig zu machen.
Hierzu böte das erlassene Urtheil die
Handhabe. Der Auseinandersetzungsplan stände
im Übrigen rechtskräftig fest und sei
hierauf endgültig zu verweisen.
Die Verwarnung bezüglich des Kostenpunktes
nach dem Gesetz vom 24. Juni 1875 ist
erfolgt.
Die Legitimation der an dem Prozesse
betheiligten Interessenten ist durch die
Legitimationstabelle nachgewiesen.
Es war wie geschehen zu erkennen.
Was die Weigerung des Peter Hubert,
Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No.
10, den Rezeß zu vollziehen anbetrifft, so
war derselbe, da er zwar in dem bestimmten
Termine erschienen, aber ohne zu verhandeln
aus dem Terminslokal sich entfernt hatte,
den Nichterschienenen gleich zu achten und
in contumaciam (in Abwesenheit des
Angeklagten) gemäß §§ 53, 54 des
Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend
das Verfahren in
Auseinandersetzungsangelegenheiten (Ges.
S.S. 59) zur Anerkennung und Vollziehung des
Rezesses zu verurtheilen.
Auch die Gründe des Johann Friedrich
Buntrock, Eigenthümer des Grundstückes
Bodenwinkel No. 25 und des Johann Bahr,
Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No.
65, aus welchen die beiden die Anerkennung
und Vollziehung des Rezesses verweigerten,
schlagen nicht durch. Der zwischen den j.
Peter Hubert Eigenthümer des Grundstücks
Bodenwinkel No. 10 seinerseits und dem j?
Johann Friedrich Buntrock und Johann Bahr
andererseits im Plananerkennungstermin vom
13. Mai 1890 geschlossenen Vergleich,
demgemäß der j. Peter Hubert, da der in
Frage stehende Weg ihn speziell, wie er
nicht leugnen könne, zu Gute komme, sich
ausdrücklich verpflichtet hat,
vergleichsweise noch 100 Mk., je 50 Mk. für
jedes Buntrock’sche (jetzt für das
Buntrock’sche und Bahr’sche) Grundstück in
dem Verfahren