Begräbniß-Ordnung, betreffend in 10 Puncten,
Ao. 1637 d. 11. Jun publ.
1. Wenn von den Nachbaren, oder den Ihrigen
jemand stirbt, der sol die Erde u. Glocken ohne Erstattung zu
genießen haben.
2. Die Frembden aber außerhalb Kirchspiels u.
diejenigenn so nicht zur Kirchen scharwerken, sollen der Kirche vor
eine alte Leiche 3 fl. u. von einer kleinen Leiche 2 fl. vor die
Glocke u. Erde ablegen, u. denn sol mit 3 Glocken geläutet werden.
NB: Ist zu verstehen, wo so viel Glocken sind p.
3. Wenn aber jemand von den Gärtnern stirbt,
denn sol nur mit 2 Glocken geläutet werden, u. sol der Kirchen vor
die Erde u. Glocken von jeder Leiche 2 fl. gegeben werden, sey jung
oder alte, u. sol eher nicht geläutet werden, biß das obgesetzte
Gebühr – bey den Kirchenvätern ohn allen Auffzug der Kirchen zum
besten abgeleget worden, u. denn sollen alle 3 Pulßen in einer
Stunde verrichtet werden.
Wer aber länger wollte lauten laßen, der sol sich bey den Kirch
Vätern über voriges Gebühr mit einem Mehreren einzufinden schuldig
seyn.
4. Das schwartze Todten Gewand auf die Bahre sol
von den KirchVätern abgehohlet, u. dafür der Kirchen 15 gl. gegeben
werden.
5. Was arme Leute sind, die das Gelaut der
Glocken nicht bezahlen können und auch nicht begehren, die sollen
vor die Erde nicht mehr als 15 gl. der Kirchen ablegen.
6. Es sol Niemand die Leiche länger als biß auf
den dritte Tag unbegraben liegen laßen; sondern es sol die Leiche am
dritten tage zur Erden bestattet werden. Wer aber darwieder handelt
sol der Kirchen sehn die Glocken gerühret werden (3 Marck Poln.) zur
Strafe ablegen.
7. Wenn eine LeichPredigt gehalten werden sol
dem Prediger dafür 3 fl. gegeben werden; der Schulmeister aber was
singen in aufrantens bey den Glocken, u. Begleitung der Leiche 50
gl. haben.
8. Wenn aber keine LeichPredigt ist, so sol
dennoch dem Prediger vors aufwarten von jeder Leiche 15 gl., dem
Schulmeister aber vors Singen und aufwarten 30 gl. gegeben werden:
und der ein mehreres
NB ... [nicht lesbar, ist abgerissen]
9. Dem Todtengräber sol vor ein jedes großes
Grab 20 gl. u. vor ein Kleines Grab 15 gl. gegeben werden, es sey im
Winter oder Sommer.
10. Schlüßlichen; so jemand sich unterstehen
würde dieser Ordnung sich zu wiedersetzen; oder mit ungebührlichen
Worten den KirchVätern zu begegnen; der selbe sol nach Gelegenheit
des Verbrechens, von der Obrigkeit, ernstlich gestrafet werden.
Welch obgeschriebene Ordnung der hl. BurgMstr. Johannes Zierenberg
Sr. Edl. Gestrl. Herrligk. als itziger Zeit Werderischer
Ambts-Verwalter also u. confirmiret u. bestättiget hat. Actum,
Grebin, d. 11. Junij, Ao. 1637. |